Satzung

Aktuelle Satzung Sail-Lollipop Regatta Verein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Sail - Lollipop Regatta Verein e.V." (Kurzform: SLRV). Der Verein hat seinen Sitz in Hooksiel. Er wurde am 15.04.2001 errichtet. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Segler-Verband und im zuständigen Landes-Seglerverband, sowie im zuständigen Landessportbund, sofern dieser besteht. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle in dieser Satzung genannten Bezeichnungen gelten in ihrer Form sowohl für die weibliche als auch für die männliche Funktion.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Segelns als Breiten- und Leistungssport, durch die Beratung der Mitglieder in Fragen zum Regattasport, durch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Ausübung des Wassersports und die Mitwirkung in Sportverbänden und Dachorganisationen des Wassersports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zahlungen nach § 3 Nr.26a EStG sind möglich. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Jugendabteilung

Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammen geschlossen. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung im Rahmen der Durchführung des Sports selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel nach Genehmigung durch den Vorstand und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften. Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann, welcher als Ansprechpartner für den Vorstand fungiert. Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung welche vom Vorstand genehmigt werden muss. Die Jugendordnung muss inhaltlich mit den wesentlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Die Streichung kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen wenn das Mitglied trotz Aufforderung mit seinen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen im Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Bei groben Verstoßes gegen die Interessen des Vereines kann der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Austritt ist zu jedem Termin möglich und ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein hat ordentliche (aktive) und fördernde (passive) Mitglieder. Ordentliche Mitglieder üben den Sport aktiv aus. Fördernde Mitglieder nutzen Geräte, Anlagen und Einrichtungen des Vereins nicht aktiv zum Sport. Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt, und bleibt bis zur Neuwahl bzw. Bestätigung im Amt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat insbesondere Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern
- Bildung von Ausschüssen und Beiräten nach eigenen Ermessen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich, auf Wunsch des Vereinsregisters oder des Finanzamtes erforderlich sind oder werden, ebenso für Änderungen, die sich aus Änderungen des Grundgesetzes des DSV ergeben, ist der Vorstand ermächtigt.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Jugendliche haben kein Stimmrecht. Juristische Personen können durch eine vom gesetzlichen Vertreter zu benennende Person vertreten werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als Schriftform gilt auch der Versand per E-Mail, die an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen kann. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis zum Ende des Vorjahres vorliegen.

§ 11 Ablauf und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, welches vom Vorstand bestimmt wurde oder von einem Mitglied der Versammlung, welches auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung zum Leiter gewählt wird. Der Vorstand kann Gäste zur Versammlung einladen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes;
- Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendobmannes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen/Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren, zeitversetzt Jahr auf Jahr, zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers führt der verbleibende Kassenprüfer die Funktion bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung allein aus. Bei vorzeitigem Ausscheiden beider Kassenprüfer bestimmt der Vorstand einen Kassenprüfer, der die Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Die Kassenprüfer prüfen zusammen oder einzeln die Kasse und die Buchführung des Vereins, mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Satzungsänderung

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszwecks nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, beschlossen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den LandesSportBund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.02.2015 beschlossen worden.

Die Satzung zum Ausdrucken

Die Satzung des Vereins kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.