Weser
Informationen des Wasser- und Schifffahrtsamt zur Verkehrsregelung für Sportboote auf der Weser zum downloaden als PDF.
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BfS 32/19 | WSA Bremerhaven, 28.02.2019 | |
Deutschland.Nordsee.Weser, Schifffahrtspolizeiliche Allgemeinverfügung | ||
aktuell veröffentlicht: | ja | |
Karte(n): | INT 1457 (4) | |
Geografische Angabe in: | WGS 84 | |
Zeit der Ausführung: | sofort | |
Gültig von: | 28.02.2019 | |
Gültig bis (einschl.): | auf Widerruf | |
Angaben: |
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zur Verkehrsregelung auf der Weser vom 7. Februar 2019 Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2190) geändert worden ist, in Verbindung mit § 56 Absatz 1, 2. Alternative Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 § 12 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt folgende Allgemeinverfügung: I. Auf der Weser innerhalb des durch die Tonne 51 (Weser-km 74,56) und die Tonne 61 (Weser-km 65,95) bestimmten Bereiches hat der Schiffsführer eines Fahrzeuges von weniger als 20 Metern Länge über alles oder eines Segelfahrzeuges einem drehenden, an- oder ablegenden, in die Kaiserschleuse oder die Nordschleuse einlaufenden oder aus der Kaiserschleuse oder der Nordschleuse auslaufenden Maschinenfahrzeug mit einer Länge über alles von 20 Metern oder mehr abweichend von § 25 Absatz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung Vorfahrt zu gewähren. Innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereiches hat der Schiffsführer eines Fahrzeuges unter Segel deutlich der Richtung des Fahrwasserverlaufs zu folgen. Das Kreuzen ist innerhalb des in Absatz 1 bezeichneten Bereiches verboten. II. Diese Allgemeinverfügung mit Begründung kann im Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Bremerhaven im Zeitraum vom 01. – 14. März 2019 während der örtlichen Öffnungszeiten eingesehen werden: Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Bremerhaven Am Alten Vorhafen 1 27568 Bremerhaven Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils dieser Allgemeinverfügung erfolgt durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch Bekanntmachung für Seefahrer (BfS). Die Allgemeinverfügung wird am 15. März 2019 wirksam, sie gilt bis auf Widerruf. III. Information über den Rechtsbehelf Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Ulrich-von-Hassell-Str. 76, 53123 Bonn, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bonn, den 7. Februar 2019 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Im Auftrag Sühl |
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Aushang bis: | 28.03.2019 |