Leitbild & Vereinsstruktur

Das Leitbild des Sail-Lollipop Regatta Verein e.V.

Der Sail-Lollipop Regatta Verein e.V. (SLRV) wurde 2001 von der deutschen Lollipop-Regattacrew gegründet. Seitdem konnten mehr als 900 aktive und passive Mitglieder gewonnen werden.

Als gemeinnütziger, eingetragener Verein ist unser Ziel die Förderung des Wassersports, insbesondere des Segelns als Breiten- und Regattasport. Unsere Mitwirkung in Sportverbänden und Dachorganisationen des Wassersports ermöglicht unseren Mitgliedern die Teilnahme an nationalen und internationalen Regatten. Unseren aktiven Freizeit- und Regattawassersportlern stellen wir derzeit ca. 120 Liegeplätze in der Marina Hooksiel bereit. Den organisatorischen Rahmen unseres Vereins bilden Satzung und Geschäftsordnung. Der Verein besteht aus einem dreiköpfigen, ehrenamtlichen Vorstand, den die/der Vorsitzende, die Stellvertretung und einen/e Schatzmeister/in bilden, sowie den Mitgliedern. Eine klare Aufgabentrennung und flache Strukturen ermöglichen uns kurze, unkomplizierte Entscheidungswege.

Vieles kann, wenig muss: Wir bieten gemeinsame Aktionen für alle Vereinsmitglieder an, verzichten aber auf hohe Mitgliedsbeiträge, Arbeitsdienste und Bootseintrittsgelder. Unser Vereinsleben ist geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und einem freundlichen, offenen Miteinander. Wir pflegen innerhalb und außerhalb des Vereins gute Seemannschaft, helfen und beraten einander. Im Hafen wie auf See gilt für uns: wer den Vereinsstander führt, trägt diese Werte mit und lebt sie.

Das vorstehende Leitbild wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.Januar 2017 zur Diskussion gestellt und verabschiedet.

Das Leitbild des SLRV lässt sich als PDF-Datei herunterladen.

Aktuelle Satzung Sail-Lollipop Regatta Verein e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Sail - Lollipop Regatta Verein e.V." (Kurzform: SLRV).
Der Verein hat seinen Sitz in Hooksiel. Er wurde am 15.04.2001 errichtet.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein ist Mitglied in Fachverbänden, insbesondere im Deutschen Segler-Verband und im zuständigen Landes-Seglerverband, sowie im zuständigen Landessportbund, sofern dieser besteht. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Alle in dieser Satzung genannten Bezeichnungen gelten in ihrer Form für alle Geschlechter.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Wassersports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Segelns als Breiten- und Leistungssport, durch die Beratung der Mitglieder in Fragen zum Regattasport, durch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Ausübung des Wassersports und die Mitwirkung in Sportverbänden und Dachorganisationen des Wassersports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zahlungen nach § 3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) sind möglich.
Ehrenamtliche Tätigkeiten (inklusive Vorstandstätigkeiten) können nach Haushaltslage auch im Rahmen von entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen ausgeübt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt bei entsprechender Haushaltslage auch Mitarbeiter für die Geschäftsstelle des Vereins (inkl. Geschäftsführer) einzustellen.
Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Jugendabteilung

Die Jugend des Vereins ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen.
Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung im Rahmen der Durchführung des Sports selbständig. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel nach Genehmigung durch den Vorstand und im Rahmen der mit der Mittelgewährung gegebenen Vorschriften.
Die Jugendabteilung wählt den Jugendobmann, welcher als Ansprechpartner für den Vorstand fungiert.
Die Jugendabteilung gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung welche vom Vorstand genehmigt werden muss. Die Jugendordnung muss inhaltlich mit den wesentlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt ist zu jedem Termin möglich und ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu erklären.
Die Streichung kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz Aufforderung mit seinen mitgliedschaftlichen Verpflichtungen im Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
Bei einem groben Verstoß gegen die Interessen des Vereines, insbesondere Verstoß gegen Ordnungen und Regelwerke des Vereins, sowie sportliche Regelwerke oder unsportlichem Verhalten, kann eine Sanktion bis hin zum Ausschluss aus dem Verein durch Beschluss des Vorstandes im Zusammenwirken mit dem Beirat (durch den Sanktionsausschuss) erfolgen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Verein hat ordentliche (aktive) und fördernde (passive) Mitglieder. Ordentliche Mitglieder üben den Sport aktiv aus. Fördernde Mitglieder nutzen Geräte, Anlagen und
Einrichtungen des Vereins nicht aktiv zum Sport.
Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Gebühren verpflichtet.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vereins, welche nicht Bestandteil der Satzung ist und die vom Vorstand beschlossen wird.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB, und zwar jeder einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt, und bleibt bis zur Neuwahl bzw. Bestätigung im Amt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege sowie fernmündlich (zum Beispiel im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz) gefasst werden, wenn die Beschlussfassungsgegenstände allen Vorstandsmitgliedern vorher per E-Mail zugänglich gemacht wurden und die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitgewirkt hat.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat insbesondere Aufgaben:
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern
- Bildung von Ausschüssen und Beiräten nach eigenem Ermessen
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Erlassen von Ordnungen, die den operativen Geschäftsbetrieb des Vereines betreffen und die nicht Bestandteil der Satzung sind.
Zu Änderungen der Satzung, die gesetzlich, auf Wunsch des Vereinsregisters oder des Finanzamtes erforderlich sind oder werden, ebenso für Änderungen, die sich aus Änderungen des Grundgesetzes des DSV ergeben, ist der Vorstand ermächtigt.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Jugendliche haben kein Stimmrecht. Juristische Personen können durch eine vom gesetzlichen Vertreter zu benennende Person vertreten werden. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes statt. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von 3 Wochen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als Schriftform gilt auch der Versand per E-Mail, die an die vonseiten des Mitglieds zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse erfolgen kann.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand bis zum Ende des Vorjahres vorliegen.
Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt.
Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung stattfinden („virtuelle
Mitgliederversammlung“). Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Hierfür ist eine eindeutige, fristgerechte Registrierung erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen. Die Registrierungsfrist legt der Vorstand anlassbezogen fest.
Daneben (also zusätzlich oder auch gänzlich ohne Präsenzveranstaltung und / oder einer Online-Veranstaltung) kann durch den Vorstand eine Abstimmung zu allen oder einzelnen Punkten auch in Textform (zum Beispiel per E-Mail, Fax oder in Briefform) ermöglicht werden. Hierfür gelten die Bestimmungen zur Einberufung der Mitgliederversammlung sinngemäß.

§ 11 Ablauf und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet, welches vom Vorstand bestimmt wurde oder von einem Mitglied der Versammlung, welches auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung zum Leiter gewählt wird. Der Vorstand kann Gäste zur Versammlung einladen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes;
- Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendobmannes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung des Haushaltsplanes
- Satzungsänderungen/Auflösung des Vereins
- Bestätigung des Beirats
- Bestätigung der Sanktionsordnung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll steht spätestens nach 6 Wochen nach der Versammlung allen Mitgliedern auf Anforderung zur Verfügung. Widersprüche müssen innerhalb von weiteren 4 Wochen erhoben werden.

§ 12 Beirat

Zur Beratung des Vorstands kann ein Beirat gebildet werden. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Die Bestellung erfolgt durch den Vorstand, mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung, auf die Dauer von drei Jahren.

§ 13 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren, zeitversetzt Jahr auf Jahr, zwei Revisoren Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Revisors führt der verbleibende Revisor die Funktion bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung allein aus. Bei vorzeitigem Ausscheiden beider Revisoren bestimmt der Vorstand einen Revisor, der die Funktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung ausübt. Die Revisoren prüfen zusammen oder einzeln die Kasse und die Buchführung des Vereins, mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 14 Satzungsänderung

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die Änderung des Vereinszwecks nur mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, beschlossen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den LandesSportBund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 26.04.2024 beschlossen worden.

Die Satzung zum Ausdrucken

Die Satzung des Vereins kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Geschäftsordnung Sail-Lollipop Regatta Verein e.V.

Vorbemerkung

Bei einigen Texten haben wir aus Gründen der Lesbarkeit auf eine geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Es sind jedoch immer beide Geschlechter im Sinne der Gleichbehandlung angesprochen.

§ 1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung ist eine Ergänzung der Vereinssatzung und kann durch Beschlüsse des Vorstandes erweitert und geändert werden. Die Bestimmungen der Satzung haben jeweils Vorrang.

§ 2 Beiträge

Der Verein besteht aus ordentlichen (aktiven) und fördernden (passiven) Mitgliedern.

Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder 28,00 EUR, für fördernde Mitglieder 24,00 EUR. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 12,00 EUR, wenn ein Elternteil Mitglied im SLRV ist, bei einer alleinigen Mitgliedschaft 24,00 EUR.

Ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Geschäftsordnung sind Mitglieder, die eine Mitgliedschaft in einem DSV-Verein benötigen, sowie Eigner und Miteigner von Wasserfahrzeugen. Alle anderen Mitglieder sind fördernde Mitglieder, sofern sich nicht Kind oder Jugendlich sind.  

Die Beiträge sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten, wobei auch im Aufnahmejahr bei unterjähriger Aufnahme ein gesamter Jahresbeitrag erhoben wird.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch den SLRV per SEPA-Basislastschrift nach Eingang des Aufnahmeantrages jeweils im Voraus für das laufende Kalenderjahr erhoben. Auf besonderen Antrag kann durch den Vorstand die Überweisung erlaubt sein.

Erklärt das Mitglied bis zum 31.Dezember. des Jahres keinen Austritt, so wird der Beitrag für das folgende Jahr jeweils zum 5. Januar erhoben.

Bei Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod eines Mitglieds innerhalb eines Jahres gibt es keinen Anspruch auf zeitanteilige Erstattung der Beiträge.

§ 3 Liegeplätze

Der Verein stellt seinen ordentlichen Mitgliedern Liegeplätze im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Verfügung. Der Vorstand entscheidet über alle Liegeplatzangelegenheiten. Die Gebühren und Bedingungen für Liegeplätze werden durch einen besonderen Vertrag vereinbart.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung ist in der vorliegenden Form von dem Vorstand des Vereins am 23.12.2024 beschlossen worden.

Die Geschäftsordnung zum Ausdrucken

Die Geschäftsordnung des Vereins kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.