Allgemeinverfügung LK Friesland

von Peter

Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland


zur Feststellung der Zahl der Neuinfizierten der Atemwegserkrankung „Covid-19“ durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 im Verhältnis zur Bevölkerung auf dem Gebiet des Land-kreises Friesland und der Anordnung von Maßnahmen im Bereich der Phase Gelb des Hand-lungskonzeptes des Landkreises Friesland

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöDG) und § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) sowie § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 18 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBI. S. 368), wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Es wird festgestellt, dass am 01.11.2020 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Be-völkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. Daher ergehen Anordnungen gemäß Punkt 2. sowie Empfeh-lungen gemäß Punkt 3. und 4. dieser Allgemeinverfügung.

2. Eine Mund-Nasen-Bedeckung hat, unbeschadet des §2 Absatz 2 Satz 2 Corona-Verord-nung, jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an den sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu tragen. Dies gilt in den Städten und Gemeinden des Landkreises Friesland an folgenden Örtlich-keiten in der Zeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr an allen Wochentagen vorbehaltlich in dieser Allgemeinverfügung genannter speziellerer Regelungen:
a.) Wangerland:
      aa.) Hohenkirchen:
            Bismarckplatz,
            Fischelteich,
            Brücke Wangermeer,
            auf dem Wochenmarkt.
      ab.) Hooksiel:
             Fußgängerzone Lange Straße,
             Wochenmarktplatz,
             Garten der Generationen,
             Alter Hafen,
             Skatepart.
        ac.)Horumersiel:
             Goldstraße,
             Deichstraße,
             Dorfplatz.
       ad.) Schillig:
              Schillighörn.
         b.) Wangerooge:
              aktuell keine Einschränkungen!
         c.) Stadt Varel:
              Fußgängerzone in der Innenstadt einschließlich Schlossplatz (werktags von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr),
              während des Wochenmarktes am Neumarktplatz.
              Vareler Hafen (Straße Am Hafen einschließlich Fußweg zum Seglerheim (nur samstags und sonntags jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr),
        ca.) Dangast:
               Von der Straße „An der Rennweide“ vom Kurhaus fußläufig bis zum Weltnaturerbepor-tal (nur samstags und sonntags jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr).
          d.) Bockhorn:
               Donnerstags 14 Uhr bis 18 Uhr auf dem Wochenmarkt (Marktplatz).
          e.) Zetel:
              Während der Wochenmärkte am Dörpplatz und Rondell am Hankenhof.
          f.) Jever:
              Während des Wochenmarktes am Kirchplatz
              Neue Straße
              Schlachtstraße
          g.) Schortens:
              Donnerstags von 07:00 Uhr bis 12.30 Uhr auf dem Bürgerhausvorplatz an der Rhein-straße
          h.) Sande:
               Während der Wochenmärkte (Karl-Marx-Platz in Cäciliengroden) und auf dem Markt-platz in Sande.

3. Empfehlungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen:
Ausgehend vom niedersächsischen Rahmen- Hygieneplan und den Präventionsmaßnah-men in Schulen des Robert-Koch-Institutes und gemäß dem Handlungskonzept des Land-kreises Friesland vom 23.10.2020 wird empfohlen:
a.) Gültig für Oberschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Berufsschulen:
In Unterrichts- und Arbeitsräumen sowie außerhalb dieser wird für jede Person auf dem gesamten Schulgelände das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soweit der Mindestab-stand von 1,5m zu einer anderen Person nicht eingehalten werden kann empfohlen.
b.) Gültig für Schulen mit Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und Sprache
Für jede Person, ausgenommen Schülerinnen und Schüler, wird außerhalb von Unter-richts- und Arbeitsräumen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen soweit der Mindestabstand von 1,5m zu einer anderen Person nicht eingehalten werden kann.
c.) Gültig für Grundschulen:
Schülerinnen und Schülern wird empfohlen außerhalb der Unterrichts- und Arbeitsräume eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen soweit der Mindestabstand von 1,5m zu einer an-deren Person nicht eingehalten werden kann. Für jede weitere Person wird empfohlen in Unterrichts- und Arbeitsräumen sowie außerhalb dieser auf dem gesamten Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen soweit der Mindestabstand zu einer anderen Per-son nicht eingehalten werden kann.

4. Empfehlungen zum Tragen einer Mund-Nasen Bedeckung für Kindertagesstätten:
Eine Maskenpflicht für das Fach- und Betreuungspersonal wird empfohlen außerhalb der Gruppen- und Funktionsräume sowie in den Gemeinschaftsräumen.

5. Diese Allgemeinverfügung gilt zeitlich befristet bis zum 17.11.2020.

6. Zuwiderhandlungen gegen den Punkt 2. dieser Allgemeinverfügung stellen gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar.

7. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16
Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Begründung
Rechtsgrundlage für diese Regelungen ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, An-steckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Ver-breitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 1 Halbsatz 2 kann die zuständige Behörde insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.
Gemäß § 18 der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBI. S. 368) kann die örtlich zustän-dige Behörde weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
Der Landkreis Friesland ist die für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbrei-tung übertragbarer Krankheiten sachlich und örtlich zuständige Behörde (§ 28 Abs. 1 S. 2 IfSG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NGöGD). Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Im Landkreis Friesland und auch in vielen anderen Landkreisen wurden bereits mehrere erkrankte, krankheitsverdächtige und krank-heitsgefährdete Personen im Sinne des § 2 Nr. 4, 5 und 7 IfSG identifiziert.
Auch wenn das Infektionsgeschehen aufgrund der vom Land Niedersachsen und vom Landkreis Friesland ergriffenen Maßnahmen in letzter Zeit nur langsam steigt und insbesondere die Zahl der Neuinfektionen sowie die Zahl der tatsächlich Infizierten im Landkreis Friesland im Bundesvergleich moderat ist, besteht die akute Gefahr der Verbreitung der Infektion mit dem Corona-Virus und die daran anknüpfende Gefahr der mangelnden hinreichenden Behandelbarkeit schwer verlaufender Erkrankungen wegen fehlender spezifischer Behandlungsmöglichkeiten und nicht unbegrenzt ver-fügbarer Krankenhausbehandlungsplätze fort.
Daher sind nun im Zuge der Feststellung des Überschreitens der Inzidenzzahl von 35 Infizierten auf 100.000 Einwohner im Rahmen des Handlungskonzeptes des Landkreises Friesland und der nie-dersächsischen Corona-Verordnung vom 30. Oktober 2020 weitere Maßnahmen zu treffen und ge-mäß § 3 Absatz 2 der aktuellen Corona-Verordnung eine Maskenpflicht zu veranlassen an Örtlich-keiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Städte und Gemeinden haben dem Landkreis Fries-
land solche Örtlichkeiten für den genannten Sachverhalt benannt und diese sind nun aus gegebe-nem Anlass in dieser Allgemeinverfügung aufgeführt. An diesen Orten kann nicht immer sicherge-stellt werden kann, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann.
Seit Mitte Oktober 2020 ist die Anzahl der positiv getesteten Personen permanent angestiegen. Zwischenzeitlich ist eine weitere Verbreitung des Infektionsgeschehens im gesamten Landkreis zu beobachten. Im Landkreis Friesland liegt der 7-Tage-Inzidenzwert am 01. November 2020 über der kritischen Marke von 35 pro 100.000 Einwohner. Das Tragen einer Mund-Nasen-Be-deckung in den oben genannten Örtlichkeiten wird angeordnet, weil die Beobachtungen gezeigt haben, dass an verschiedenen Stellen der Mindestabstand von 1,5 Metern oftmals nicht einge-halten wird oder werden kann. Dies liegt vorwiegend an der Anzahl und der Dichte der dort gleichzeitig vorhandenen Personen.
Das RKI empfiehlt ebenfalls das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum. Hierdurch können infektiöse Tröpfchen, die durch Husten, Niesen und Sprechen ausgestoßen werden, abgefangen werden. Zwar schützt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht den Träger selbst, aber das Risiko andere Personen anzustecken, wird verringert (Fremd-schutz).
Im Bereich der Schulen wird unter Beteiligung des Runden-Tisch-Schule des Landkreises Friesland eine Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an den benannten Schulen ausge-sprochen. Darüber hinausgehende von den Schulen schon eigenständig beschlossene Regelungen im Rahmen der Hygienepläne gelten weiterhin.
Es besteht insbesondere bei Zusammenkünften bzw. bei Nutzung von geschlossenen Räumen ge-nerell die Möglichkeit, dass durch Zusammenkunft von vielen Personen auf engem Raum das Corona-Virus nach heutigem Kenntnisstand durch verstärkte Aerosole in der Raumluft und Nichtein-haltung des Abstandsgebots besonders leicht übertragen werden kann. Nach Aussage des Robert-Koch Instituts ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit eines Einflusses durch Tröpfchen und Aero-sole auf Personen im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Aerosole können demnach auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u.a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Der längere Aufenthalt in kleinen, schlecht oder gar nicht durchlüfteten Räumen kann die Wahr-scheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole damit erhöhen. Zusätzlich zum regelmäßigen Lüf-ten ist daher das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule zu empfehlen.
Darüber hinaus sind die Erkenntnisse zu den genauen Übertragungswegen des SARS- CoV-2 Virus immer noch begrenzt. Mit der Empfehlung zum Tragen des Mund-Nase-Schutzes orientiert sich der Landkreis Friesland an den genannten Aussagen des Robert-Koch-Institutes. Neben den bisherigen Maßnahmen u.a. des Landes Niedersachsen stellt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einen zusätzlichen Baustein dar, die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 zu verringern. Um die Beschaffungswege für die Bevölkerung einfach zu gestalten, sind aus Baumwolle selbst hergestellte Masken, aber auch Schals und Tücher ausreichend.
Die weitere Belastung des Gesundheitswesens wird mit den genannten Maßnahmen verhindert, daher sind diese für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung erforderlich.
Neben Maßnahmen der Isolierung, Quarantäne und der sozialen Distanzierung ist die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in der Öffentlichkeit angeordnet sowie das Tragen einer Alltags-maske in der Schule zu empfehlen.
Diese Allgemeinverfügung ist aus den genannten Gründen verhältnismäßig.
Es ist ein legitimer Zweck für die Maßnahmen und Empfehlungen gegeben. Die Erreichung des Zwecks des Gesundheitsschutzes wird hierdurch zumindest gefördert, womit die Maßnahmen und Empfehlungen auch geeignet sind. Gleichwirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Damit ergibt sich die Erforderlichkeit dieser Maßnahmen und Empfehlungen.
Die Allgemeinverfügung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allge-meinverfügung angestrebtem Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht. Zudem sind diese Maßnahmen inhaltlich, zeitlich und räumlich auf das not-wendige Maß begrenzt, um eine wirksame Verbreitung des Virus zu unterbinden. Ohne die getroffe-nen Maßnahmen bestünde die Gefahr, dass es zu einer unbemerkten Verbreitung des Corona-Virus in den genannten Bereichen kommt.
Die Gültigkeit dieser Allgemeinverfügung ist zeitlich befristet bis zum 17.11.2020.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG dar. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Bekanntmachungshinweis:
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 S. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe bei dem Ver-waltungsgericht Oldenburg, Schlossplatz 10, 26122 Oldenburg Klage erhoben werden.
Jever, 03.11.2020
Der Landrat
Sven Ambrosy

Download der Allgemeinverfügung: Klick

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