Neue Allgemeinverfügung des Landkreises Friesland - Vereine

von Peter

Inhalt der Allgemeinverfügung:

1. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, in jedem Fall in Gemeinschaftsräumen von Vereinen bzw. Vereinsheimen einzuhalten.

2. Für den Fall einer Infektion ist zur Kontaktenachverfolgung von den jeweiligen Mitgliedern der Zusammenkunft in den Gemeinschaftsräumen des Vereins bzw. Vereinsheimen der Familienname, die Vornamen, die vollständige Anschrift, eine Telefonnummer sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Vereinsheims zu dokumentieren. Hiermit soll eine etwaige Infektionskette nachvollziehbar sein.
Die Kontaktformulare sind für die Dauer von drei Wochen nach der Zusammenkunft im Gemeinschaftsraum des Vereins bzw. Vereinsheim aufbewahren und auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegen. Spätestens einen Monat nach der Zusammenkunft sind die Daten zu löschen bzw. die Kontaktformulare zu vernichten.

3. Bei der Nutzung der Gemeinschaftsräume im Verein bzw. der Vereinsheime ist eine sehr gute Raumdurchlüftung mittels eines Lüftungsplans, der vergleichbar mit den Reinigungsplänen ist, zu gewährleisten. Es empfiehlt sich ein regelmäßiges Stoßlüften in einem Zeitabstand von 1 Stunde und für die Dauer von mindestens 10 Minuten.

4. Zuwiderhandlungen sind gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 IfSG strafbar bzw. stellen gem. § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar.

5. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung sind gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Quelle: Landkreis Friesland

Download der Allgemeinverfügung.

Zurück